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Vor­schriften und Förder­mittel für Kamin­öfen

Handwerk Musterkunde aus Münster informiert über aktuelle Vor­schriften und Förder­möglich­keiten für Ihren Kamin­ofen.

Kaminofen Vorschriften

Für den Aufbau und die Inbetrieb­nahme von Kamin­öfen sind bau­rechtliche Vor­schriften einzu­halten, die der Sicher­heit dienen. Teil­weise variieren sie nach Bundes­land. Beim Auf­stellen des Kamins ist bspw. ein Mindest­abstand von 40 cm zur Wand zu gewähr­leisten und doppelt so viel zu Möbel und anderen ent­flamm­baren Gegen­ständen. Förder­mittel stehen aber auch bereit.


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DIN-Normen für Kaminofen

Die DIN-Norm 18891 ist grundsätzlich für Kamin­öfen gültig, die als Zusatz- oder als Zweit­heizung ein­gesetzt werden. Wird der Kamin oder der Ofen allerdings als einzige Heizung genutzt, gilt die DIN 18890.

Die DIN 18891 schreibt vor, dass bei Kaminöfen der Bauart 1 eine Schließung der Feuer­raum­öffnung vorhanden sein muss. Der Betrieb ist hier ohne zeitliche Beschränkung gestattet. Im Gegensatz dazu dürfen offene Kamine nicht zeitlich unbe­grenzt in Betrieb sein. Die DIN 18895 regelt die Vorschriften für offene Kamine der Bauart 2.

Vorschriften zur Sicherheit

Grund­legende Vorschriften gelten für fast alle Kamin­öfen. Beim Auf­stellen des Kamins sind mind. 40 cm Sicher­heits­abstand zur Wand, mind. 80 cm zu Möbel­stücken oder zu weiteren entflamm­baren Materialien einzu­halten.

Darüber hinaus muss der Kamin­ofen auf einem feuer­festen Untergrund platziert werden. Ist der Boden nicht grund­sätzlich feuerfest, wie bspw. ein Steinboden, muss eine entsprech­ende Bodenplatte gelegt werden.

Beim Schornstein­anschluss sind ebenfalls Vorschriften zu berück­sichtigen. Mehrere Kaminöfen der Bauart 1 können an einen Schornstein angeschlossen werden. Offene Kamine der Bauart 2 müssen hingegen an je einen Schornstein angeschlossen werden.

Außerdem müssen das Abgas­system und das Luft­system der Kamin­öfen bestimmten Anforde­rungen entsprechen.


In diesem Artikel:


Kamin­öfen sind erlaubt und förder­fähig

In neu errichteten, klima­freundlichen Wohn­gebäuden ist die Installation von Kamin­öfen und andere Holz­feuer­anlagen weiterhin möglich und sogar förder­fähig durch die KfW -Förderbank.

Das überarbeitete KfW-Programm „Klima­freund­licher Neubau“ ermöglicht nun den Einbau von Einzel­raum­feuerstätten in neuen Wohn­gebäuden. Holzfeuer­stätten waren bisher von der staatlichen Förderung generell aus­geschlossen. Diese Einschränkung wurde nun aufgehoben.

Der Einbau moderner Kaminöfen, holz­befeuerter Küchen­herde, Kachelöfen, Heizkamine, Pelletofen sowie dazu­gehöriger Schornsteine ist ab sofort erlaubt.

Die Feuerstätte darf aber nicht an den Wasser­kreislauf der Heizungs­anlage angeschlossen werden, weil das Förder­programm Biomasse-Heizungs­anlagen ausschließt. Außerdem wird das Holzfeuer nicht als Wärme­quelle angerechnet.

KfW-Förderung:

KfW - Förderung Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298)


BEG-Förderung

Die neue Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG), die seit dem 1. 1. 2024 gilt, unterstützt den Umstieg auf umwelt­freundliche Heiz­systeme. Im Rahmen der Förderung von Einzel­maßnahmen können Haushalte, die eine neue Scheitholz­heizung, einen Pellet­kessel oder einen Pelletofen mit Wassertasche installieren, bis zu 70 % der Kosten erstattet bekommen.

70 % maximale Förderhöhe

  • Hauseigentümer, die selber in Ihrer Immobilie wohnen und nicht mehr als 40.000 Euro Haushalts­jahres­einkommen versteuern, können mit einem zusätz­lichen Zuschuss von 30 % rechnen.

  • Der Klimageschwindigkeitsbonus bei einem vorzeitigen Heizungstausch steht für Biomasse­heizungen dann zur Verfügung, wenn sie kombiniert mit einer Solarthermieanlage, PV-Anlage zur Warmwasser­bereitung oder einer Warmwasser­wärmepumpe installiert werden. Im Jahr 2024 beträgt dieser Bonus 25 %, wird danach schrittweise reduziert und entfällt ab dem 1. Januar 2037 vollständig.

  • Ein zusätzlicher Emissions­minderungs­zuschlag in Höhe von pauschal 2.500 Euro gilt für Bio­masse­heizungen, die einen Staub­emissions­wert von 2,5 Milligramm /m3 nicht überschreiten.


Neues Antrags­verfahren seit 2024

Zum Zeitpunkt der Antrag­stellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungs­vertrag geschlossen worden sein, der jedoch wider­rufen werden kann, falls die Förderung nicht bewilligt wird. Der Vertrag muss zudem das voraus­sichtliche Umset­zungs­datum der Maß­nahme enthalten.

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) für Anträge zum Heizungs­tausch zuständig. Vor dem Einbau muss eine Beratung durch einen zertifizierten Experten erfolgen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA), das bisher die Haupt­verantwortung trug, ist nun nur noch für die Heizungs­optimierung in Bestands­gebäuden zuständig. Für bereits gestellte Förder­anträge ist 2024 die Sperr­frist von zwölf Monaten entfallen, jedoch konnte ein neuer Antrag gestellt werden, sofern das Vorhaben noch nicht begonnen wurde.

Heizungs­förderungen:

KfW - Heizungsförderung Privatpersonen

BAFA - Heizungsoptimierung


Ab 2025 besteht Nachrüst­pflicht

Die letzte Frist der 1. BImSchV endet am 31. 12. 2024 und ab 2025 gelten strengere Grenz­werte für Feinstaub (C) und Kohlen­monoxid (CO), die künftig für alle Feuerstätten verbindlich sind.

Die im Jahr 2010 ein­geführte Novelle schreibt vor, dass ältere Holzöfen, die zwischen dem 1.1. 1995 und dem 31.03.2010 zu­gelassen wurden, still­gelegt, nach­gerüstet oder aus­getauscht werden müssen, wenn sie die verschärften Anforderungen der zweiten Stufe der 1. BImSchV nicht erfüllen.

Ausgenommen von der Sanierungs­pflicht sind unter anderem Geräte, die die Anforde­rungen der ersten Stufe der Verordnung erfüllen und dadurch Bestands­schutz genießen, sowie Feuer­stätten, die vor 1950 errichtet wurden oder einzige Heizquelle einer Wohnung sind.

Mann mit fragendem Blick

Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 in den Handel kamen, erfüllen zumeist die strengeren Vorgaben der Verordnung. Dennoch ist der Nachweis über die Einhal­tung der Grenz­werte erforderlich, der dem Schornstein­feger bei der Feuerstätten­schau vorgelegt werden muss. Bei vielen Öfen gibt ein Schild an der Anlage Aufschluss über die Typenprüfung.

Die Regelungen der 1. BImSchV zielen darauf ab, die Luft­belastung zu reduzieren und das Heizen mit Holz umwelt­freund­licher zu gestalten. Seit Anfang 2022 gilt zudem für Heiz­kessel und Einzel­raum­feuerstätten wie Kamin- oder Kachel­öfen: Wer neu baut oder Schorn­steine an Gebäuden erneuert, muss einen Kamin errichten, der den Dachfirst um mind. 40 cm überragt (§ 19 1. BImSchV).


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