Vorschriften und Fördermittel für Kaminöfen
Handwerk Musterkunde aus Münster informiert über aktuelle Vorschriften und Fördermöglichkeiten für Ihren Kaminofen.
Für den Aufbau und die Inbetriebnahme von Kaminöfen sind baurechtliche Vorschriften einzuhalten, die der Sicherheit dienen. Teilweise variieren sie nach Bundesland. Beim Aufstellen des Kamins ist bspw. ein Mindestabstand von 40 cm zur Wand zu gewährleisten und doppelt so viel zu Möbel und anderen entflammbaren Gegenständen. Fördermittel stehen aber auch bereit.
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DIN-Normen für Kaminofen
Die DIN-Norm 18891 ist grundsätzlich für Kaminöfen gültig, die als Zusatz- oder als Zweitheizung eingesetzt werden. Wird der Kamin oder der Ofen allerdings als einzige Heizung genutzt, gilt die DIN 18890.
Die DIN 18891 schreibt vor, dass bei Kaminöfen der Bauart 1 eine Schließung der Feuerraumöffnung vorhanden sein muss. Der Betrieb ist hier ohne zeitliche Beschränkung gestattet. Im Gegensatz dazu dürfen offene Kamine nicht zeitlich unbegrenzt in Betrieb sein. Die DIN 18895 regelt die Vorschriften für offene Kamine der Bauart 2.
Vorschriften zur Sicherheit
Grundlegende Vorschriften gelten für fast alle Kaminöfen. Beim Aufstellen des Kamins sind mind. 40 cm Sicherheitsabstand zur Wand, mind. 80 cm zu Möbelstücken oder zu weiteren entflammbaren Materialien einzuhalten.
Darüber hinaus muss der Kaminofen auf einem feuerfesten Untergrund platziert werden. Ist der Boden nicht grundsätzlich feuerfest, wie bspw. ein Steinboden, muss eine entsprechende Bodenplatte gelegt werden.
Beim Schornsteinanschluss sind ebenfalls Vorschriften zu berücksichtigen. Mehrere Kaminöfen der Bauart 1 können an einen Schornstein angeschlossen werden. Offene Kamine der Bauart 2 müssen hingegen an je einen Schornstein angeschlossen werden.
Außerdem müssen das Abgassystem und das Luftsystem der Kaminöfen bestimmten Anforderungen entsprechen.
In diesem Artikel:
Kaminöfen sind erlaubt und förderfähig
In neu errichteten, klimafreundlichen Wohngebäuden ist die Installation von Kaminöfen und andere Holzfeueranlagen weiterhin möglich und sogar förderfähig durch die KfW -Förderbank.
Das überarbeitete KfW-Programm „Klimafreundlicher Neubau“ ermöglicht nun den Einbau von Einzelraumfeuerstätten in neuen Wohngebäuden. Holzfeuerstätten waren bisher von der staatlichen Förderung generell ausgeschlossen. Diese Einschränkung wurde nun aufgehoben.
Der Einbau moderner Kaminöfen, holzbefeuerter Küchenherde, Kachelöfen, Heizkamine, Pelletofen sowie dazugehöriger Schornsteine ist ab sofort erlaubt.
Die Feuerstätte darf aber nicht an den Wasserkreislauf der Heizungsanlage angeschlossen werden, weil das Förderprogramm Biomasse-Heizungsanlagen ausschließt. Außerdem wird das Holzfeuer nicht als Wärmequelle angerechnet.
KfW-Förderung:
KfW - Förderung Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298)
BEG-Förderung
Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die seit dem 1. 1. 2024 gilt, unterstützt den Umstieg auf umweltfreundliche Heizsysteme. Im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen können Haushalte, die eine neue Scheitholzheizung, einen Pelletkessel oder einen Pelletofen mit Wassertasche installieren, bis zu 70 % der Kosten erstattet bekommen.
70 % maximale Förderhöhe
Hauseigentümer, die selber in Ihrer Immobilie wohnen und nicht mehr als 40.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen versteuern, können mit einem zusätzlichen Zuschuss von 30 % rechnen.
Der Klimageschwindigkeitsbonus bei einem vorzeitigen Heizungstausch steht für Biomasseheizungen dann zur Verfügung, wenn sie kombiniert mit einer Solarthermieanlage, PV-Anlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe installiert werden. Im Jahr 2024 beträgt dieser Bonus 25 %, wird danach schrittweise reduziert und entfällt ab dem 1. Januar 2037 vollständig.
Ein zusätzlicher Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 Euro gilt für Biomasseheizungen, die einen Staubemissionswert von 2,5 Milligramm /m3 nicht überschreiten.
Neues Antragsverfahren seit 2024
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen worden sein, der jedoch widerrufen werden kann, falls die Förderung nicht bewilligt wird. Der Vertrag muss zudem das voraussichtliche Umsetzungsdatum der Maßnahme enthalten.
Seit dem 1. Januar 2024 ist die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) für Anträge zum Heizungstausch zuständig. Vor dem Einbau muss eine Beratung durch einen zertifizierten Experten erfolgen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das bisher die Hauptverantwortung trug, ist nun nur noch für die Heizungsoptimierung in Bestandsgebäuden zuständig. Für bereits gestellte Förderanträge ist 2024 die Sperrfrist von zwölf Monaten entfallen, jedoch konnte ein neuer Antrag gestellt werden, sofern das Vorhaben noch nicht begonnen wurde.
Heizungsförderungen:
Ab 2025 besteht Nachrüstpflicht
Die letzte Frist der 1. BImSchV endet am 31. 12. 2024 und ab 2025 gelten strengere Grenzwerte für Feinstaub (C) und Kohlenmonoxid (CO), die künftig für alle Feuerstätten verbindlich sind.
Die im Jahr 2010 eingeführte Novelle schreibt vor, dass ältere Holzöfen, die zwischen dem 1.1. 1995 und dem 31.03.2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie die verschärften Anforderungen der zweiten Stufe der 1. BImSchV nicht erfüllen.
Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind unter anderem Geräte, die die Anforderungen der ersten Stufe der Verordnung erfüllen und dadurch Bestandsschutz genießen, sowie Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder einzige Heizquelle einer Wohnung sind.
Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 in den Handel kamen, erfüllen zumeist die strengeren Vorgaben der Verordnung. Dennoch ist der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte erforderlich, der dem Schornsteinfeger bei der Feuerstättenschau vorgelegt werden muss. Bei vielen Öfen gibt ein Schild an der Anlage Aufschluss über die Typenprüfung.
Die Regelungen der 1. BImSchV zielen darauf ab, die Luftbelastung zu reduzieren und das Heizen mit Holz umweltfreundlicher zu gestalten. Seit Anfang 2022 gilt zudem für Heizkessel und Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen: Wer neu baut oder Schornsteine an Gebäuden erneuert, muss einen Kamin errichten, der den Dachfirst um mind. 40 cm überragt (§ 19 1. BImSchV).